Erwägungen

In drei beim Betreibungsamt A. gegen X. hängigen Betreibungen wurden X. am 2. September 1985 die Pfändungsankündigungen zugestellt, worin die Pfändung auf den 6. September 1985, um 19.00 Uhr, angesetzt worden war. An diesem Tag traf der Betreibungsbeamte den Schuldner in dessen Wohnung jedoch nicht an. Er erstellte die Pfändungsurkunde in der Folge in seinem Büro, wobei er gestützt auf seine Kenntnisse aus einer früheren Betreibung als Pfändungsobjekt die X. gehörende Liegenschaft in A. anführte. Als Datum des Pfändungsvollzuges wurde der 12. September 1985 vermerkt. Die Pfändungsurkunde wurde am 23. September 1985 bei der Post aufgegeben. Der Post-Zustellbeamte konnte sie X. jedoch nicht aushändigen, und dieser liess die ihm bis zum 1. Oktober 1985 angesetzte Abholfrist ungenützt verstreichen.

X. erhob Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte die Pfändungsurkunde dahin ab, dass die Pfändung nicht am 12., sondern am 7. September 1985 vollzogen worden sei. X. zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welche die Beschwerde abwies. Daraufhin hat X. gegen diesen Entscheid an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass wesentliches Element der Pfändung die Erklärung des Betreibungsbeamten an den Schuldner ist, dass dieser sich bei Straffolge jeder nicht bewilligten Verfügung über den mit Beschlag belegten Vermögenswert zu enthalten habe. Solange der Betreibungsschuldner nicht ausdrücklich auf diese gesetzliche Unterlassungspflicht hingewiesen wurde, ist die Pfändung nicht wirksam und auch nicht rechtsgültig vollzogen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich Betreibungsbeamter und Rekurrent am 6. September 1985, auf den die Pfändung angekündigt worden war, nicht trafen. Der Betreibungsbeamte konnte den Rekurrenten somit nicht auf die Verfügungsbeschränkung aufmerksam machen, weshalb eine Pfändung am 6. September 1985 gar nicht vollzogen wurde.

Allerdings ist der Betreibungsschuldner, dem die Pfändung ordnungsgemäss angekündigt worden ist, nicht berechtigt, deren Vollzug dadurch zu vereiteln, dass er sich zum festgesetzten Zeitpunkt nicht am angegebenen Ort einfindet. Hat der Betreibungsbeamte Kenntnis von pfändbaren Vermögenswerten des Betriebenen, so ist er befugt, eine entsprechende Pfändungsurkunde aufzunehmen. Diese Massnahme entfaltet jedoch erst dann Wirkungen, wenn dem…