Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen [Z.], Präsident des Verwaltungsrats der Gesellschaft [G.] und [Z.], und der Erbengemeinschaft [K.] und [L.], bezüglich der Verfügung über zwei Gegenstände, einen Photokopierer und ein Metallmöbel, die im Rahmen eines Retentionsverfahrens gepfändet worden waren. Das erstinstanzliche Gericht hatte [Z.] freigesprochen, aber das Berufungsgericht des Kantons Bern hatte ihn zu 10 Tagen Gefängnis und zur Zahlung von 1'650 Schweizer Franken an die Erbengemeinschaft [K.] und [L.] verurteilt.

Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde betraut, in der [Z.] die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und seine Freisprechung beantragte. Der Gerichtshof prüfte die Fakten und stellte fest, dass [Z.] die Gegenstände an die Firma [R.] und Sohn vor der Pfändung verkauft hatte und dass die Gegenstände in den Räumlichkeiten der Gesellschaft [G.] und [Z.] belassen worden waren, bis die Firma [R.] und Sohn sie abholte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 169 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), der die willkürliche Verfügung über gepfändete Vermögenswerte bestraft. Der Gerichtshof stellte fest, dass die willkürliche Verfügung eine positive Handlung und nicht eine einfache Unterlassung voraussetzt. In diesem Fall hatte [Z.] nicht in einer Weise gehandelt, die eine willkürliche Verfügung über die Gegenstände darstellte, sondern hatte einfach die Firma [R.] und Sohn abholen lassen.

Der Gerichtshof prüfte auch den Begriff der Obhut und der Verantwortung des Schuldners gegenüber…