Erwägungen
Die Beschwerdeführerin A.A. wurde vom Bezirksgericht Bülach am 9. Juni 2020 wegen mehrfacher, im Sinne von Art. 200 StGB gemeinsam begangener sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde sie für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 24. März 2022 grundsätzlich die erstinstanzlichen Schuldsprüche, ging jedoch von qualifizierter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB aus. Es bestrafte A.A. mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 593 Tagen Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, und sprach eine Landesverweisung von sieben Jahren mit Ausschreibung im SIS aus.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.A. gegen das Urteil des Obergerichts ab. Es erachtet die Annahme der qualifizierten Entführung als gerechtfertigt, da die Privatklägerin über mehrere Stunden hinweg in besonderem Masse drangsaliert, misshandelt, gequält und einer ausweglosen Situation ausgeliefert wurde. Die Vorinstanz hat den Anklagegrundsatz nicht verletzt, indem sie den Sachverhalt der sexuellen Nötigung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch…