Art. 200 StGB
Gemeinsame Begehung
Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, gemeinsame Begehung13 Zitierungen
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2Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung3 Zitierungen
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3Förderung der Prostitution2 Zitierungen
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4Art. 212 Abs. 1 StGB, Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Bilder0 Zitierungen
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5Art. 25 in Verbindung mit 191 Ziff. 1 Abs. 1 oder 200 StGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Mittäterschaft; Willkür11 Zitierungen
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(Versuchte) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör11 Zitierungen
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Strafzumessung; Landesverweisung5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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