Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin 2, [A.] , war am 16. Juli 2005 in der Wohnung des Beschwerdegegners, [X.] . Dort fand ein Gruppensex mit mehreren Männern statt, bei dem [A.] sexuelle Handlungen mit diesen Männern vornahm. [A.] behauptet, sie sei von den Männern genötigt worden und habe nicht in die sexuellen Handlungen eingewilligt. Der Beschwerdegegner und die anderen Männer behaupten, [A.] habe in die sexuellen Handlungen eingewilligt.

Das Bezirksstrafgericht der Sense verurteilte den Beschwerdegegner wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg bestätigte das Urteil. Das Bundesgericht hob das Urteil jedoch auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Der Strafappellationshof sprach den Beschwerdegegner in einem späteren Urteil von den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung frei und verwies die Zivilforderung von [A.] auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und [A.] legten gegen das Urteil Beschwerde ein.

Erwägungen

1. Einleitung

Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und von [A.] gegen das Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg zu behandeln. Die Beschwerden richten sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung.

2. Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdegegners gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht genötigt wurde. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 nicht korrekt gewürdigt hat und dass die Aussagen…