Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren gegen [X.] , [Y.] und [Z.] , die vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen Mittäterschaft bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt wurden. Die Beschwerdeführer beantragen ihren Freispruch.

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am Abend des 10. März 2009 stiegen die vier Männer zusammen mit [A.] in ein Auto. Auf einem Parkplatz im Industriequartier nahmen [X.] und [Z.] auf der Rückbank des Fahrzeugs sexuelle Handlungen mit [A.] vor, wobei [X.] mit ihr den Beischlaf vollzog. [Y.] filmte den Vorfall ohne Einverständnis von [A.] mit seinem Mobiltelefon.

Das Obergericht sprach die vier Männer der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung sowie in einem Fall der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig. Es verurteilte sie zu bedingten Freiheitsstrafen und verpflichtete sie, [A.] eine Genugtuung von insgesamt Fr. 22'000.-- zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürfrei. Es stellt fest, dass [A.] die sexuellen Handlungen nicht wollte und die Beschwerdeführer 1 und 3 dies erkannten, während der Beschwerdeführer 2 ein fehlendes Einverständnis für ernsthaft möglich hielt. Durch ihr gemeinsames Verhalten setzten die vier Männer [A.] unter erheblichen psychischen Druck, so dass sie schliesslich ihren anfänglichen Widerstand aufgab.

Das…