Erwägungen
Das Kantonsgericht von Graubünden sprach A., B., C. sowie D. von der Anklage der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB frei. A. und D. wurden auch von der Anklage der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 200 StGB freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragte, das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten von der Anklage der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB freigesprochen wurden, und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof des Bundesgerichts kam zum Schluss, dass der Freispruch der Angeklagten von der Anklage der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB kein Bundesrecht verletzt. Die tatsächlichen Verhältnisse im Sauna-Club L. unterschieden sich erheblich von den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen, in denen eine Überwachung im Sinne des Gesetzes vorlag.
Im vorliegenden Fall war die Bewegungsfreiheit der Frauen nicht eingeschränkt, sie mussten keinen bestimmten Tagesumsatz erwirtschaften und konnten sich ohne weiteres längere Zeit im Club aufhalten, ohne sich Freiern zur Verfügung zu halten. Auch waren sie frei in der Wahl ihrer Kunden und es war ihnen nicht vorgeschrieben, welche Handlungen und Praktiken sie ausüben mussten.
Zwar traf zu, dass die Frauen einen Eintrittspreis bezahlen, die Preise für ihre Dienstleistungen nicht frei bestimmen und zunächst den ganzen Erlös der Geschäftsleitung abliefern mussten. Jedoch…