Art. 195 StGB

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
  1. a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
  2. b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
  3. c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
  4. d. eine Person in der Prostitution festhält.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung
    · 26.11.2002 · 71 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Förderung der Prostitution
    · 24.01.2000 · 70 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Förderung der Prostitution
    · 27.11.1999 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Förderung der Prostitution
    · 26.11.2002 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 23 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 ANAG)
    · 05.06.2002 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 117 Abs. 1 AuG); Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG)
    · 10.06.2011 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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