Art. 195 StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
- b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
- c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
- d. eine Person in der Prostitution festhält.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung71 Zitierungen
-
2Förderung der Prostitution70 Zitierungen
-
3Förderung der Prostitution42 Zitierungen
-
4Förderung der Prostitution20 Zitierungen
-
5Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 23 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 ANAG)13 Zitierungen
-
6Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 117 Abs. 1 AuG); Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG)11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
16 Zitierungen
-
15 Zitierungen29.03.2001 · 15 Zitierungen
-
Förderung der Prostitution, sexuelle Nötigung; Willkür; Strafzumessung12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.