Erwägungen
Der Beschwerdeführer F. betrieb zusammen mit einem Partner von 1993 bis Juli 1995 den Begleitservice "E." in Zürich und Aarau. Die dort beschäftigten Frauen gingen der Prostitution nach und mussten sich praktisch rund um die Uhr und während sieben Tagen in der Woche zur Verfügung halten, damit sie vom Beschwerdeführer jederzeit entsprechend den Wünschen der Kunden eingesetzt werden konnten. Die Frauen wurden in den Wohnungen von den jeweils anwesenden Chauffeuren beaufsichtigt und durften die Wohnung grundsätzlich nicht verlassen. Sie mussten vorgängig die Erlaubnis eines Chauffeurs oder des Beschwerdeführers einholen, wenn sie Einkäufe tätigen oder ein Restaurant aufsuchen wollten. Zumeist wurden sie dabei von einem Chauffeur begleitet. Die Frauen mussten das einkassierte Geld umgehend dem Chauffeur abliefern, der später mit dem Beschwerdeführer oder dessen Partner abrechnete. Die Preise für die von den Frauen erbrachten Dienste waren als fixer Tarif vorgegeben. Die Frauen erhielten, wenn sie auf Provisionsbasis arbeiteten, zwanzig Prozent des Entgeltes als Lohn. In den ersten Monaten wurden sie allerdings, unabhängig von der Anzahl der bedienten Kunden, mit einem fixen Monatslohn von Fr. 2'000.-- zuzüglich Kost und Logis entschädigt. Es kam auch vor, dass sie abartige Sexualpraktiken ausführen mussten, selbst wenn ihnen dies nicht genehm war.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB. Nach der Rechtsprechung macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die Person ein gewisser…