Erwägungen
[X.] verfügte über gute Kontakte nach Jugoslawien und beherbergte in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt rund 30 Frauen, vorwiegend aus Jugoslawien und Osteuropa, die sich in Saunas und Nachtclubs prostituierten. [X.] vermittelte ihnen Arbeitsplätze, chauffierte und begleitete sie. Er nahm den Erlös ihrer Arbeit entgegen und zahlte ihnen einen Teil davon wieder aus. Mit mehreren der von ihm betreuten Frauen hatte er auch geschlechtlichen Umgang. Das Geschäft kam zum Erliegen, als [X.] am 2. Oktober 1996 mit zwei Frauen im Kofferraum an der österreichisch-ungarischen Grenze verhaftet wurde. Zudem leaste die [A. AG] , deren Einzelinhaber [X.] war, von der [B. AG] / Bank [C.] ein Auto, das [X.] auch nach seinem Ausscheiden aus der Firma weiter benutzte, ohne es zurückzugeben.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von [X.] wegen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 3 StGB. Das Gericht kam zum Schluss, dass [X.] durch sein gesamtes Verhalten eine bestimmende Machtposition gegenüber den von ihm betreuten Frauen innehatte und deren Handlungsfreiheit einschränkte. Die Abrechnungen zeigten, dass [X.] gewinnorientiert vorging und auf Kontrolle bedacht war. Die Prostituierten mussten ihm ihre Einnahmen übergeben, und er behielt einen erheblichen Teil davon ein. Auch die sexuellen Handlungen mit mehreren Bewohnerinnen wurden als geldwerte Dienstleistungen betrachtet, mit denen die Frauen versuchten, mehr von ihrem Erlös zu retten. Zudem versuchte [X.] , ein "Menü" für die anzubietenden Dienste und Preise zu entwickeln und eine Kartei mit den Körpermassen der Frauen…