Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Geschäftsführer eines Sauna-Clubs, der acht Ausländerinnen ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz beschäftigt hat. Der Geschäftsführer wurde wegen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Arbeitsbewilligung nach Artikel 117 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer (AuslG) verurteilt. Die Taten fanden zwischen März 2009 und Mai 2009 statt. Der Geschäftsführer legte Berufung gegen das Urteil ein und argumentierte, dass er nicht als Arbeitgeber im Sinne des Ausländergesetzes betrachtet werden könne.
Die beteiligten Parteien sind der Geschäftsführer des Sauna-Clubs, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Bundesgericht. Die wichtigsten Daten sind der 22. Mai 2009, das Datum des ursprünglichen Urteils, und der 10. Juni 2011, das Datum des Bundesgerichtsentscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Geschäftsführer des Sauna-Clubs sehr wohl ein Arbeitgeber im Sinne des Ausländergesetzes war, da er eine Infrastruktur bereitgestellt hatte, damit die Ausländerinnen Prostitution ausüben konnten. Das Bundesgericht befand auch, dass der Geschäftsführer Kontrolle über die Ausländerinnen hatte, da er entscheiden konnte, wer Zugang zum Club hatte und wer nicht.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob der Geschäftsführer eine Straftat nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes begangen hatte, der denjenigen bestraft, der einer Person ohne Arbeitsbewilligung eine illegale Erwerbstätigkeit verschafft. Allerdings befand das Bundesgericht, dass die Fakten des…