Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verurteilt. Die Verurteilung basiert auf den Aussagen von Tänzerinnen, die im Nachtclub des Beschwerdeführers arbeiteten und angaben, dass sie zur Prostitution gezwungen wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und beantragt die Aufhebung des Urteils.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Verurteilung bestätigt. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Aussagen der Tänzerinnen richtig gewürdigt hat und dass der Beschwerdeführer die Tänzerinnen zur Prostitution gezwungen hat.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht hat die Strafzumessung als angemessen erachtet und die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, da die Vorinstanz die Aussagen der Tänzerinnen richtig gewürdigt hat und der Beschwerdeführer die Tänzerinnen zur Prostitution gezwungen hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tänzerinnen angewiesen hat, sexuelle Dienstleistungen anzubieten, und dass sie bei Nichtbefolgung mit Bussen belegt oder zur Übernahme der Kosten für den Champagnerkonsum der Kunden verpflichtet wurden.

Das Bundesgericht hat…