Sachverhalt
Der Fall betrifft X., Inhaber eines Massagesalons in Zürich, der zwei ungarische Prostituierte ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt hat. Die Tatsachen ereigneten sich am 5. und 6. Juli sowie am 26. Oktober 1998. X. wurde zu einer Busse von 3 000 Schweizer Franken wegen Verletzung von Artikel 23, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Ausländer (ANAG) und Artikel 3, Absatz 3, desselben Gesetzes verurteilt.
X. legte Berufung gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass er nicht der Arbeitgeber der Prostituierten sei und keine Kontrolle über ihre Arbeit habe. Die Gerichtsbarkeit stellte jedoch fest, dass X. für die Infrastruktur des Salons, die Werbung und die Auswahl der Prostituierten verantwortlich war. Die Prostituierten mussten ihm auch einen Teil ihrer Einnahmen zahlen.
Das Gericht befand, dass X. die Prostituierten ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt hatte und daher als ihr Arbeitgeber im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, ANAG betrachtet werden musste.
Erwägungen
Das Gericht prüfte die Frage, ob der Inhaber eines Massagesalons, der ausländische Frauen ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt, als ihr Arbeitgeber im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, ANAG betrachtet werden kann. Das Gericht befand, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, den Schwarzarbeit in der Schweiz zu bekämpfen, und dass Artikel 23, Absatz 4, ANAG weit auszulegen sei.
Das Gericht prüfte auch den Begriff des «Arbeitgebers» im Kontext der ANAG und befand, dass der Inhaber eines Massagesalons, der Prostituierte auswählt und ihnen eine Infrastruktur zur Verfügung stellt, als ihr Arbeitgeber betrachtet werden kann. Das Gericht betonte auch, dass Prostituierte oft in einer…