Erwägungen

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, Ende Juli 1985 in Zürich gezielt ca. drei Tonnen Altpapier, das am Strassenrand für die "Gemeinnützige Zürcher Papierabfuhr" deponiert war, behändigt zu haben. Die Vorinstanz sah darin einen Diebstahl, da das Altpapier keine herrenlose Sache gewesen sei, sondern von den Eigentümern konkludent für die gemeinnützige Organisation bestimmt worden sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, er habe geglaubt, unbezeichnete Zeitungsbündel frei nehmen zu dürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Altpapier eine "fremde Sache" im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StGB darstellte, da die Eigentümer es zugunsten der gemeinnützigen Organisation bereitgestellt hatten, ohne das Eigentum daran aufzugeben. Der Beschwerdeführer habe daher den fremden Gewahrsam gebrochen, indem er das Altpapier behändigt habe. Auch wenn die Strasse eine öffentlich zugängliche Örtlichkeit sei, habe der Eigentümer den Willen behalten, die Herrschaft über die Sache auszuüben, da er sie für eine bestimmte Organisation bereitgestellt…