Art. 718 ZGB

Herrenlose Sachen

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG
    · 19.08.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wegnahme von Betäubungsmitteln, Diebstahl
    · 11.10.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nichtanzeigen eines Fundes
    · 27.10.1959 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 72_IV_150
    01.01.1946 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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