Art. 718 ZGB
Herrenlose Sachen
Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG0 Zitierungen
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2Wegnahme von Betäubungsmitteln, Diebstahl0 Zitierungen
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3Nichtanzeigen eines Fundes0 Zitierungen
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4BGE 72_IV_1500 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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