Erwägungen
Im vorliegenden Fall hatte eine Gruppe von Personen geplant, eine große Menge getrockneten Hanfs (mindestens 1'500 kg), die in einem Lager der Kantonspolizei Tessin im Rahmen der Operation "Indoor" gegen die illegale Herstellung und den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln aufbewahrt wurde, zu entwenden. Nach mehreren Versuchen war es der Gruppe gelungen, in das Lager einzubrechen und die Beute in einem unterirdischen Tunnel zu verstecken. Die Polizei hatte anschließend den größten Teil des Hanfs wiedergefunden, mit Ausnahme eines kleinen Teils, der für einen der Komplizen bestimmt war.
Das Geschworenengericht von Bellinzona hatte die Angeklagten wegen Diebstahls (versucht und vollendet), Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sachbeschädigung verurteilt. Das Kantonsgericht Tessin hatte jedoch die Beschwerde eines der Angeklagten teilweise gutgeheißen und ihn vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin hatte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls angefochten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob es sich bei dem entwendeten Gut um eine "fremde Sache" im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, als konstitutives Element des Diebstahldelikts, handelte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat festgestellt, dass der Begriff der "fremden Sache" im Vermögensstrafrecht auf den Eigentumsbegriff des Zivilrechts zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht…