Art. 726 ZGB

Verarbeitung

1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.
3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 23.01.2023 · 0 Zitierungen
  • Vindikation, Besitzesschutz
    · 29.03.2018 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 16.10.2007
    BZ.2006.83
    · 16.10.2007 · 0 Zitierungen

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