Art. 729 ZGB

Verlust

Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Diebstahl
    · 26.05.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 72_IV_150
    01.01.1946 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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