Erwägungen

In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Anklage gegen S. wegen Bandenkriminalität erhoben. Die Vorinstanz hatte den Angeklagten freigesprochen, da die in Frage stehenden Diebstähle nur mit einem Komplizen begangen worden seien und mindestens drei Personen beteiligt sein müssten, um von einer Bande sprechen zu können. Das BGE hat jedoch seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bereits der Zusammenschluss von zwei Tätern eine Bande bilden kann. Auch wenn eine Zweiergruppe in der Regel weniger psychischen Druck und gegenseitige Verstärkung ausübt als größere Gruppen, kann es sich dennoch um ein stabiles und eng verbundenes Team handeln, was für die Annahme einer Bande i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB genügt. Entscheidend sind vielmehr die Organisation und Intensität der Zusammenarbeit der Täter als die bloße Anzahl der Beteiligten.

Erwägungen

Das BGE verwirft damit die Argumente der Vorinstanz, die sich insbesondere auf die Rechtsprechung des deutschen BGH und die schweizerische Lehre gestützt hatte, die die Möglichkeit, eine Zweiergruppe als "Bande" zu qualifizieren, kritisieren. Das Gericht ist der Ansicht, dass die besondere Gefährlichkeit…