Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, X., die des Diebstahls eines gemieteten Fahrzeugs, eines Dodge Ram 1500, beschuldigt wurde. X. hatte das Fahrzeug ausgewählt und die Formalitäten übernommen, einschließlich der Unterzeichnung des Mietvertrags mit einer Gesellschaft, B. GmbH, die eine Briefkastenfirma ohne wirtschaftliche Tätigkeit war. Das Fahrzeug wurde X. von der Leasinggesellschaft, C. AG, über die Gesellschaft B. GmbH, übergeben. X. nutzte das Fahrzeug und verfügte darüber, als ob er der Eigentümer wäre, und verkaufte es nach der Kündigung des Mietvertrags an eine andere Gesellschaft, D. GmbH.

Die unteren Gerichte verurteilten X. wegen Diebstahls des Fahrzeugs, aber das Berufungsgericht reduzierte die Strafe und qualifizierte die Straftat als unrechtmäßige Aneignung. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen diese Entscheidung ein und forderte, dass X. wegen Veruntreuung verurteilt werden sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Diebstahl des gemieteten Fahrzeugs als Veruntreuung im Sinne von Artikel 138, Ziffer 1, Absatz 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) qualifiziert werden konnte. Das Gericht befand, dass die Befugnis, über das Fahrzeug zu verfügen, X. von der Leasinggesellschaft, C. AG, über die Gesellschaft B. GmbH, übertragen worden war, und dass X. als Vertreter der Gesellschaft B. GmbH gehandelt hatte.

Das Gericht befand auch, dass das Vertrauensverhältnis zwischen X. und der Leasinggesellschaft ausreichend war, um eine Verurteilung wegen Veruntreuung zu rechtfertigen, auch wenn X. nicht Angestellter der Gesellschaft B. GmbH war. Das Gericht betonte, dass die…