Sachverhalt
Am 21. Dezember 1998 liess der Angeklagte X. eine Person von Handlangern entführen, um von deren Familie eine Lösegeldforderung von 5 Millionen Franken zu erpressen. Das Opfer wurde während 45 Stunden in einer verlassenen Scheune gefangen gehalten, mit Handschellen gefesselt, geknebelt und wiederholt mit dem Tod bedroht. Die Entführer zwangen das Opfer, die Geheimcodes seiner Bankkarten preiszugeben, woraufhin mehrere tausend Franken durch betrügerische Abbuchungen abgehoben wurden. Die Familie des Opfers, insbesondere seine Mutter, wurde wiederholt kontaktiert und mit dem Tod oder Verstümmelung bedroht, falls das Lösegeld nicht bezahlt würde. Ein erster Teil des Lösegelds (500 000 Franken) wurde bezahlt, der Rest (4 500 000 Franken) unter Androhung der Tötung des Opfers gefordert.
Der Angeklagte wurde am 27. März 2001 vom Strafgericht des Bezirks Lausanne in erster Instanz zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wegen schwerer Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB), schwerer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB), betrügerischer Verwendung eines Computers (Art. 147 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Das Strafgericht des Kantons Waadt bestätigte dieses Urteil am 20. Dezember 2001, bevor ein Mitangeklagter von der Zahlung von Genugtuungsbeträgen befreit wurde, was zu einer teilweisen Abänderung des ursprünglichen Urteils führte.
Psychiatrische Gutachten ergaben beim Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit antisozialen Tendenzen, was zu einer mittleren Verminderung seiner Fähigkeit führte, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Trotz dieses Gutachtens wurde die Strafe um 40 % reduziert, ohne dass dies näher begründet wurde.
Schliesslich sprach das Gericht Genugtuungsbeträge zu: 60 000 Franken an das Opfer, je 60 000 Franken an dessen Eltern und 30 000 Franken an dessen Schwester. Der Angeklagte und neun Mitangeklagte hafteten solidarisch für die Zahlung dieser Beträge.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte mehrere von der Verteidigung vorgebrachte Beschwerdepunkte, insbesondere die Anwendung der Qualifikation der schweren Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte bestritt diese Qualifikation mit der Begründung, dass die Todes- und Verstümmelungsdrohungen ausschliesslich an die Familie des Opfers gerichtet gewesen seien, nicht jedoch an das Opfer selbst. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 185 Ziff. 2 StGB nicht voraussetzt, dass die Drohungen direkt an die Geisel gerichtet sind, sondern dass sie darauf abzielen, einen Dritten zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. Im vorliegenden Fall ging der auf die Familie des Opfers ausgeübte Druck, die während 24 Stunden in Angst gehalten wurde und wiederholt mit Tod oder Verstümmelung bedroht wurde, weit über den Druck hinaus, der sich aus der Grundstraftat ergibt. Der Angeklagte als Auftraggeber war sich dieses Drucks bewusst und akzeptierte ihn als notwendiges Mittel, um das Lösegeld zu erpressen. Die Verurteilung wegen schwerer Geiselnahme entspricht daher dem Bundesrecht.
Zur Frage der betrügerischen Verwendung eines Computers (Art. 147 StGB) machte der Angeklagte geltend, diese Straftat sei durch die Erpressung (Art. 156 StGB) konsumiert. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Erpressung und betrügerische Verwendung eines Computers zwar selbstständige Straftaten sind, ihr Zusammentreffen jedoch von den konkreten Umständen abhängt. Im vorliegenden Fall war die betrügerische Verwendung der erpressten Bankkarten für die Verwirklichung der Erpressung notwendig, die erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet ist. Die Straftat nach Art. 147 StGB wurde daher durch die Erpressung konsumiert, und ihre gleichzeitige Verurteilung verstösst gegen Bundesrecht.
Das Bundesgericht prüfte ferner die Strafmilderung wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit. Obwohl das kantonale Gericht…