Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 12. Februar 2007 bis 5. Juli 2011 unrechtmäßig Gelder im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 298'800.-- von dem Privatkonto der Privatklägerin [A.] an Bancomaten bezogen und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Die Privatklägerin, eine betagte Dame, habe dem Beschwerdeführer hierfür jeweils ihre Bankkarte mit dem dazugehörigen Code ausgehändigt.

Das Bezirksgericht Uster verurteilte den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäß Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 21 Tage Haft angerechnet und der Rest bedingt aufgeschoben wurden. Zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz von Fr. 253'800.-- zu leisten.

Auf Berufung des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, erhöhte jedoch die Freiheitsstrafe auf 36 Monate, wovon 27 Monate bedingt aufgeschoben wurden. Den Schadenersatz an die Privatklägerin setzte es auf Fr. 297'800.-- fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Es erachtet die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer habe die Bancomatkarte und den dazugehörigen Code der Privatklägerin missbräuchlich verwendet, indem er über die ihm erteilte Einzelbefugnis zum Geldabheben hinaus weitere Male Geld bezog. Damit habe er die Datenverarbeitungsanlage über seine Berechtigung getäuscht und einen unzutreffenden Datenverarbeitungsvorgang herbeigeführt, was den Tatbestand des gewerbsmäßigen…