Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Betrugs und Drohung verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen Betrugs teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Entscheidend ist, ob bei den Onlinebestellungen ein menschlicher Entscheidungsträger involviert war, der die Lieferung hätte verweigern können. Ist dies nicht der Fall, liegt eher ein Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäß Art. 147 StGB vor als Betrug nach Art. 146 StGB. Zudem kann eine Opfermitverantwortung die Erfüllung des Betrugstatbestands ausschließen, wenn der Versandhandel trotz Zahlungsrückständen des Kunden weiterliefert. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil von C. und D. hob das Bundesgericht die Urteile auf, da die Vermögensverfügungen der Geschädigten nicht unmittelbar auf die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Stattdessen könnte allenfalls ein Tatbestand nach Art. 147 StGB erfüllt sein. Die Verurteilung wegen Drohung gegenüber C. wurde hingegen bestätigt, da die Äußerungen des Beschwerdeführers objektiv geeignet waren, den Bedrohten in Angst zu versetzen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da diese die Frage, ob bei den Onlinebestellungen ein menschlicher Entscheidungsträger involviert war, nicht ausreichend geklärt hatte. Zudem hatte die Vorinstanz die Frage der…