Erwägungen

Der Antragsteller wurde wegen Diebstahls, versuchten Betrugs, betrügerischen Missbrauchs eines Computersystems und Hausfriedensbruch verurteilt. Er hat gegen die Entscheidung des Kantonsgerichts Berufung eingelegt, das seine Strafe auf 3 Jahre und 6 Monate Gefängnis erhöht und eine ambulante Begleitmaßnahme während des Strafvollzugs angeordnet hat. Der Antragsteller macht geltend, dass seine Jugendstrafen, die aus dem Strafregister gelöscht wurden, bei der Strafzumessung und der Anordnung der Maßnahme nicht berücksichtigt werden sollten. Das Kantonsgericht ist seiner Argumentation für die Strafzumessung gefolgt, hat seine Vorstrafen aber indirekt für die Anordnung der Maßnahme berücksichtigt, gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäß Art. 369 Abs. 7 StGB gelöschte Verurteilungen dem Verurteilten nicht mehr entgegengehalten werden können. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dem Straftäter eine vollständige Rehabilitation zu ermöglichen. Somit dürfen gelöschte Verurteilungen weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung berücksichtigt werden. Allerdings können die medizinischen Sachverständigen diese gelöschten Verurteilungen in ihrer Beurteilung berücksichtigen, um eine vollständige Persönlichkeitsanalyse des Angeklagten vorzunehmen. Sie müssen dann aber erklären, inwiefern diese Vorstrafen für ihre Einschätzung relevant sind. Was die Jugendstrafen betrifft, die nicht im Strafregister eingetragen waren, so sind sie wie nicht registrierte Straftaten zu behandeln. Ihre Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, analog zu Art. 369 StGB. Solange diese Frist nicht abgelaufen ist, können diese Vorstrafen dem…