Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Kaufvertrag mit Ratenzahlung für ein Fahrzeug Mercedes 280 SE, der am 25. Mai 1983 abgeschlossen wurde. Der Verkäufer hatte das Eigentum am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vorbehalten. Das Fahrzeug wurde vom Käufer, V., verwendet, der nur einige Monatsraten bezahlt hat. Die Bank, A., hat eine Klage eingereicht, um das Fahrzeug und den ausstehenden Betrag zurückzufordern. Das Kantonsgericht hat V. wegen unbefugter Aneignung verurteilt und die Zahlung des ausstehenden Betrags an die Bank angeordnet.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Kaufvertrag mit Ratenzahlung wurde am 25. Mai 1983 abgeschlossen.
- Der Verkäufer hatte das Eigentum am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vorbehalten.
- Der Käufer, V., hat das Fahrzeug ohne Bezahlung des vollen Preises verwendet.
- Die Bank, A., hat eine Klage eingereicht, um das Fahrzeug und den ausstehenden Betrag zurückzufordern.
- Das Kantonsgericht hat V. wegen unbefugter Aneignung verurteilt und die Zahlung des ausstehenden Betrags an die Bank angeordnet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Entscheidung des Kantonsgerichts überprüft und festgestellt, dass der Begriff der Aneignung impliziert, dass der Täter einerseits die dauerhafte Enteignung des Eigentümers will und andererseits beabsichtigt, sich die Sache zuzueignen, zumindest für eine bestimmte Zeit. Diese Absicht muss sich durch äußere Anzeichen manifestieren.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder ihren Wert in sein eigenes Vermögen eingegliedert hat, entweder um sie zu behalten, zu verbrauchen oder an einen Dritten zu verkaufen. Der Täter muss die Absicht haben, sich wie ein Eigentümer zu verhalten, ohne es…