Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] erhielt infolge eines Versehens bei der Migrosbank den Konto-Auszug eines Namensvetters mit einem Saldo von rund Fr. 380'000.--. Daraufhin bestellte er eine auf dieses Konto lautende Codekarte und bezog damit zwischen dem 26. Mai 1998 und dem 6. August 1998 an Bankomaten sechzehnmal (dreimal durch eine Drittperson) insgesamt Fr. 80'000.--. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) und Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) zu 15 Monaten Gefängnis. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch und bestrafte ihn mit 14 1/2 Monaten Gefängnis und einer Buße von Fr. 500.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 147 StGB auch Fälle erfasst, in denen zwar "richtige" Daten verwendet und ein "richtiger" Datenverarbeitungsvorgang eingeleitet werden, dem Täter aber die Befugnis zur Verwendung dieser Daten fehlt. Die Tatbestandsvariante der unbefugten Verwendung von Daten erfasst Fälle, in denen Unbefugte durch eine an sich "richtige" Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Der Beschwerdeführer hatte die Codekarte durch Täuschung der Bank erlangt und diese…