Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 21. Januar 2003 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäß Art. 147 Abs. 1 StGB sowie weiterer Delikte verurteilt. X. hatte das Mobiltelefon der Geschädigten A. rechtswidrig an sich genommen und damit für über 3.500 Franken telefoniert, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Kosten der Telefonate wurden automatisch der Abonnentin A. belastet.

Erwägungen

Laut Bundesgericht erfüllt das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäß Art. 147 Abs. 1 StGB. Zwar handelt es sich bei einem Mobiltelefon selbst nicht um eine Datenverarbeitungsanlage, jedoch sind die Rechner des Mobilfunkanbieters, mit denen die Geräte über die SIM-Karte verbunden sind, als solche anzusehen. Beim Telefonieren werden Daten an diese Rechner übermittelt, die diese verarbeiten, um die Gesprächskosten zu berechnen und Rechnungen zu erstellen. Da der Beschwerdeführer das Telefon unbefugt nutzte,…