Art. 213 StPO

Betreten von Räumlichkeiten

1 Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration; Willkür, rechtliches Gehör
    · 25.10.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 117 Abs. 2 AIG); Unverwertbarkeit von Beweismitteln
    · 04.03.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Grundsatz "ne bis in idem", Konfrontationsanspruch
    · 23.05.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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