Erwägungen
[A.] wird vorgeworfen, am Abend des 19. September 2019 in angetrunkenem Zustand seinen Personenwagen von [U.] nach [V.] und wieder zurück gefahren zu haben. Das Bezirksgericht Baden erklärte [A.] mit Urteil vom 28. September 2020 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Auf Berufung von [A.] bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Juni 2021 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe.
[A.] führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es hält fest, dass die Polizei gemäß Art. 213 Abs. 2 StPO bei Gefahr im Verzug auch ohne Durchsuchungsbefehl die Privaträume des Beschwerdeführers betreten durfte, um ihn anzuhalten und eine Atemalkoholkontrolle durchzuführen. Ein nachträglicher Durchsuchungsbefehl ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Das Bundesgericht sieht weder eine…