Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Juni 2023 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Bei seiner Anhaltung am 6. April 2017 hatte er 49,4 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 83 %) bei sich. Außerdem hatte er im Zeitraum von Ende Dezember 2016 bis zum 5. April 2017 unrechtmäßig eine Pistole und Munition erworben und besessen.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt, dass das Appellationsgericht den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt habe, da die zentralen beweisrechtlichen Grundlagen im vorliegenden Strafverfahren bereits im basel-landschaftlichen Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung zu seinem Nachteil verwertet worden seien. Außerdem sei der Waffenfund bei einer widerrechtlichen Durchsuchung seiner Wohnung im Sinne einer "fishing expedition" erfolgt, weshalb die Waffe und Munition nicht verwertbar seien. Zudem sei sein Konfrontationsrecht verletzt worden, da die beiden Polizisten, die den Waffenfund dokumentiert hatten, aufgrund von Erinnerungslücken nicht effektiv befragt werden konnten.

Das Bundesgericht weist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" zurück. Es stellt fest, dass das vorliegende Strafverfahren nicht an denselben Lebenssachverhalt anknüpft, der bereits Gegenstand des basel-landschaftlichen Verfahrens betreffend die nachträgliche Anordnung der Verwahrung war.

Hingegen gibt das…