Art. 207 StPO
Voraussetzungen und Zuständigkeit
1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
- a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
- b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
- c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
- d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Vorführung/Verfahrenshandlungen der Polizei3 Zitierungen
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Strafverfahren; Zwangsmassnahmen2 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2022.2371 ZitierungenSBK.2022.237· 17.08.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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