Art. 207 StPO

Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
  1. a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
  2. b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
  3. c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
  4. d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Vorführung/Verfahrenshandlungen der Polizei
    · 07.11.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Strafverfahren; Zwangsmassnahmen
    · 20.09.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2022.237
    SBK.2022.237
    · 17.08.2022 · 1 Zitierungen

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