Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte eine Strafuntersuchung gegen [X.] und [Y.] . Die Vorwürfe gegen [X.] umfassten ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, Steuerbetrug, Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung. Gegen [Y.] wurde gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen.

Am 26. September 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft die Vorführung von [X.] und [Y.] zur erkennungsdienstlichen Erfassung und anschliessenden Einvernahme an. Die Polizei Basel-Landschaft führte am 27. September 2011 die Vorführung durch und nahm Fingerabdrücke sowie eine DNA-Probe. Die Staatsanwaltschaft führte im Anschluss die Einvernahme durch.

[X.] und [Y.] erhoben Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragten die Feststellung, dass die Vorführungsbefehle Art. 207 StPO verletzten. Sie verlangten die Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials und der DNA-Probe.

Das Kantonsgericht erkannte, dass die Vorführungsbefehle rechtswidrig waren und ordnete die Entfernung der rechtswidrig erhobenen Beweise aus den Strafakten an. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Vorführungsbefehle und stellte fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hatte, indem sie feststellte, dass die Vorführungsbefehle nicht erforderlich waren. Die Vorführungsbefehle waren daher in Missachtung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ergangen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die polizeiliche Vorführung unter den in Art. 207 Abs. 1 StPO aufgezählten Voraussetzungen zulässig ist, aber als Zwangsmassnahme nur dann angeordnet werden kann, wenn der mit ihr angestrebte Zweck nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. In diesem Fall hätte auch eine Vorladung als mildere Massnahme ermöglicht, die Beschwerdegegner getrennt einzuvernehmen und sie im Anschluss an die Einvernahme ihrer Mitarbeiter mit den bereits erfolgten Aussagen zu konfrontieren.

Das…