Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen den Beschwerdeführer [A.] ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und Missachtung eines audienzrichterlichen Verbots. Am 17. April 2019 lud sie ihn für den 5. Juni 2019 vor. Da [A.] der Vorladung nicht folgte, erließ die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2019 einen Vorführungsbefehl für den 13. Juni 2019. [A.] wurde am 12. Juni 2019 von der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden festgenommen und am 13. Juni 2019 von 8.03 Uhr bis 10.42 Uhr von der Staatsanwaltschaft befragt. Das Obergericht des Kantons Zürich hieß eine von [A.] erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 unverhältnismäßig gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzungen für eine polizeiliche Vorführung gemäß Art. 205 Abs. 4 und Art. 207 StPO erfüllt waren. [A.] hatte die Vorladung vom 17. April 2019 unentschuldigt nicht befolgt und zudem angekündigt, künftigen Vorladungen keine Folge leisten zu wollen. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorführung gegeben.
Hinsichtlich der Transportbedingungen und der Verpflegung sah das Bundesgericht keine Verletzung von Art. 3…