Sachverhalt

Parteien und Instanzen:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Anklagebehörde) wirft dem Beschwerdeführer A. vor, am 24. Juli 2017 in den Räumlichkeiten der B. Versicherung in Schaffhausen zwei Mitarbeiter (D. und E.) mit einer Motorsäge schwer verletzt zu haben. A. wurde mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 15. Februar 2018 eine schwere chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diagnostiziert, aufgrund derer er als schuldunfähig eingestuft wurde.

Sachverhaltsdarstellung:

Nach einem gescheiterten Versuch, Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall (2008) zu erhalten, kontaktierte A. im Juli 2017 erneut die B. Versicherung, um Ansprüche aus einer Ferien- und Reisegepäckversicherung geltend zu machen. Die Versicherung lehnte die Ansprüche aufgrund nicht bezahlter Prämien ab. A. entwickelte im Anschluss paranoide Vorstellungen, insbesondere den Glauben, dass Mitarbeiter der Versicherung ihn mit „Geistkräften“ angreifen würden. Diese Wahnvorstellungen gipfelten am Abend des 23. Juli 2017 in der Überzeugung, beinahe sterben zu müssen.

Am folgenden Morgen (24. Juli 2017, ca. 9.00 Uhr) begab sich A. mit einer Motorsäge zum Bahnhof Schaffhausen und fuhr zur Filiale der B. Versicherung. Dort betrat er mit laufender Motorsäge die Büroräumlichkeiten im 2. Obergeschoss. Er attackierte zunächst D., einen Mitarbeiter der Versicherung, und verletzte ihn schwer. Als E., ein weiterer Mitarbeiter, die Tür öffnete, attackierte A. auch diesen mit der Motorsäge, verletzte ihn ebenfalls schwer und verfolgte ihn bis in eine „Sackgasse“. Beide Opfer konnten sich schließlich in einem Laden im selben Gebäude in Sicherheit bringen. A. floh anschließend zum Bahnhof und fuhr nach V., wo er am nächsten Tag festgenommen wurde. Bei der Festnahme führte er zwei geladene Armbrüste mit sich, aus Angst vor vermeintlichen Menschenhändlern.

Verfahrensgang:

  • 11. September 2019: Das Kantonsgericht Schaffhausen stellte den Anklagesachverhalt fest und verurteilte A. wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.
  • 26. Mai 2020: Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Berufung von A. ab.
  • 13. April 2021: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte in seinem Urteil die Frage, ob sich der Beschwerdeführer A. auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen kann, obwohl er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung (Schizophrenie) als schuldunfähig eingestuft wurde. Der Kern der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen einem krankheitsbedingten Irrtum und einem relevanten Sachverhaltsirrtum im Sinne des Strafrechts.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass der Begriff des Sachverhaltsirrtums in Art. 13 Abs. 1 StGB als „fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Gegebenheiten“ definiert ist. Der Irrtum muss sich auf eine objektiv wahrnehmbare Realität beziehen, die der Täter falsch einschätzt. Allerdings betont das Gericht, dass die Ursachen des Irrtums für die rechtliche Bewertung nach Art. 13 StGB grundsätzlich unerheblich sind. Dies bedeutet, dass auch ein Irrtum, der auf einer wahnhaften Vorstellung beruht, zunächst als relevanter Sachverhaltsirrtum in Betracht kommen könnte.

Das Bundesgericht führt jedoch aus, dass diese allgemeine Betrachtung nicht auf krankheitsbedingte Irrtümer anwendbar ist. Bei einer psychischen Erkrankung wie Schizophrenie ist die Wahrnehmung der Realität bereits grundlegend gestört. Der Täter lebt in einer subjektiven Eigenwirklichkeit, die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. In einem solchen Fall ist die Annahme eines Sachverhaltsirrtums im Sinne des Art. 13 StGB phänomenologisch verfehlt, da der Täter nicht von einer falschen Einschätzung der objektiven Realität ausgeht, sondern seine Wahrnehmung durch die Krankheit geprägt ist. Die irrige Vorstellung des Beschwerdeführers, von „Geistkräften“ angegriffen zu werden,…