Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau

Gericht: Kassationshof des Bundesgerichts

Datum: 28. November 2000

Hauptfrage: Ob ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zulässig ist und ob dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots darstellt.

Sachverhalt Der Beschwerdeführer X. wurde inhaftiert und führte eine staatsrechtliche Beschwerde, mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Das Obergericht hatte sich hauptsächlich auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Kiesewetter gestützt, das ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass dies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots darstelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde. Es stellte fest, dass das rechtliche Gehör sowohl der Sachaufklärung dient als auch ein Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zu äußern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken.

Anschließend untersuchte das Gericht, ob der Entscheid des Obergerichts willkürlich war (Art. 9 BV). Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht nicht willkürlich gehandelt hatte, da es sich auf ein psychiatrisches Gutachten stützte, das auf früheren Gutachten und Dokumenten basierte.

Das Bundesgericht analysierte die Zulässigkeit eines psychiatrischen Gutachtens ohne persönliche Untersuchung. Es stellte fest, dass solche Gutachten nur in Ausnahmefällen…