Erwägungen

Der Beschwerdeführer Z. wurde u.a. wegen starken fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Die Vorinstanz hatte seine Zurechnungsfähigkeit als in leichtem bis mittlerem Grad vermindert eingestuft und entsprechend strafmildernd berücksichtigt. Eine schwere Drogensucht und eine stark herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit wurde jedoch verneint, da in Haft keine ernsthaften Entzugserscheinungen auftraten und Z. auf einer Reise Haschisch und Alkohol konsumieren konnte.

Z. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil, da die Vorinstanz die Zurechnungsfähigkeit ohne psychiatrisches Gutachten beurteilt habe, obwohl nach Art. 13 Abs. 1 StGB auch bei Zweifeln am Grad der Verminderung ein Gutachten einzuholen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Vorinstanz den Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht ohne Begutachtung hätte feststellen dürfen. Aufgrund des massiven Drogenkonsums des Beschwerdeführers könne eine starke Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Vorinstanz hatte den Grad der Verminderung zudem nur allgemein und unbestimmt umschrieben, ohne näher auf den geistigen Zustand des…