Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Fahrer, R., der wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde. Am 19. Dezember 1989 fuhr R. sein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,39 Promille. Er hielt auf der Fahrt an und schlief in seinem Fahrzeug, nachdem er den Zündschlüssel in das Handschuhfach gelegt hatte. R. war bereits zweimal wegen Trunkenheit am Steuer im Jahr 1981 und 1983 verurteilt worden.
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte R. zu zwei Monaten Gefängnis auf Bewährung, aber das Kantonsgericht Zürich lehnte die Bewährung ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und wies den Fall zur Neuüberprüfung zurück. Das Kantonsgericht verurteilte R. dann zu zwei Monaten Gefängnis auf Bewährung, aber gewährte eine Probezeit von vier Jahren.
Die Generalstaatsanwältin des Kantons Zürich legte eine Nichtigkeitsbeschwerde ein und argumentierte, dass das Kantonsgericht keine psychiatrische Begutachtung zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit von R. angeordnet hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Kantonsgericht gegen Artikel 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verstoßen hatte, indem es keine psychiatrische Begutachtung angeordnet hatte. Das Gericht befand, dass grundsätzlich eine psychiatrische Begutachtung angeordnet werden muss, wenn ernsthafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines betrunkenen Fahrers bestehen.
Das Gericht befand jedoch auch, dass in diesem Fall keine psychiatrische Begutachtung angeordnet werden musste, da es keine anderen Anzeichen als die Blutalkoholkonzentration gab, um die Zurechnungsfähigkeit von R. zu beurteilen. Das Gericht stellte auch fest, dass der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,39 Promille hatte, was als ein Zustand starker Trunkenheit gilt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass unter diesen Umständen keine ernsthaften Zweifel an der…