Sachverhalt
Am 23. März 1985 besuchte Frau A. ihren Neffen, der im Polizeiposten Bern inhaftiert war, mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Der Polizeibeamte B., der den Besuch überwachte, forderte Frau A. auf, den Ort nach 3-4 Minuten zu verlassen, wegen bestimmter Äußerungen. Da sie nicht nachgab, entfernte er sie physisch aus der Zelle, wodurch sie Blutergüsse an der Schulter und am linken Arm erlitt. Das Kantonsgericht Bern verurteilte B. wegen Gewalt und Missbrauch der Amtsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen auf Bewährung.
B. legte ein Revisionsgesuch ein, mit dem er die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts in Bezug auf die Verurteilung wegen Missbrauch der Amtsgewalt beantragte. Das Revisionsgesuch wurde abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beamte B. einen Missbrauch der Amtsgewalt nach Artikel 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) begangen hatte. Laut diesem Artikel sind Mitglieder einer Behörde oder öffentliche Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Schaden zuzufügen, strafbar.
Das Gericht befand, dass der Beamte B. in Ausübung seiner öffentlichen Gewalt als Besuchsüberwacher und nicht in Ausübung seines Eigentümerrechts gehandelt hatte. Die Entscheidung, den Besuch nach nur 3-4 Minuten zu beenden, war willkürlich und nicht gerechtfertigt, und die angewendete körperliche Gewalt, um Frau A. aus der Zelle zu entfernen, war unverhältnismäßig.
Das Gericht befand auch, dass…