Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Vater einer sechsjährigen Tochter, beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin, ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wegen Amtsmissbrauchs. Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin vor, sie habe durch ihre Mitwirkung am Entscheid der KESB, mit dem sein Gesuch um Beistandswechsel abgewiesen wurde, Amtsmissbrauch begangen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Besuchsrechtsbeistand, lehnte sie jedoch gegen die Beschwerdegegnerin ab.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer und die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht verweigert hat. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin als Mitglied der KESB eine Garantenstellung gegenüber der Tochter des Beschwerdeführers hatte und die Pflicht, gegebenenfalls zum Schutz von deren Interessen gegen die Amtsausübung des Beistands einzuschreiten.

Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin vorsätzlich pflichtwidrig und mit der Absicht gehandelt hat, den Beistand in der ihm vorgeworfenen amtsmissbräuchlichen Massregelung des Beschwerdeführers zu stützen. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin wissentlich ein unrechtmässiges Verhalten des Beistands geduldet hätte.

Das…