Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte gegen den deutschen Staatsbürger X. eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmäßigen Betrugs und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Als X. seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegte, ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln, die Strafverfolgung zu übernehmen. Nach Abtretung des Verfahrens an die deutschen Strafverfolgungsbehörden wurde das in Zug anhängige Verfahren sistiert. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln stellte das Ermittlungsverfahren gegen X. am 24. August 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das wieder aufgenommene Verfahren gegen X. ein und auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung von Fr. 116'613.10. Dagegen erhob X. Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zug hiess diese am 21. Oktober 2015 teilweise gut und auferlegte X. die Kosten des Untersuchungsverfahrens nur zu sechs Zehntel.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Kostenauflage an den Beschwerdeführer X. nicht mit dem massgebenden Bundesrecht vereinbar ist. Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selbst befinden…