Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft New York führt gegen X. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Steuerdelikten. Sie wirft den Beschuldigten vor, den Steuerbehörden inhaltlich unwahre Geschäftsbücher einer Gesellschaft eingereicht und dadurch den Vereinigten Staaten einen Steuerausfall von mehr als 7 Millionen USD verursacht zu haben. Am 4. September 2007 ersuchte das Justizministerium der Vereinigten Staaten die Schweiz um Rechtshilfe und bat um die Erhebung von Bankunterlagen.
Das Bundesamt für Justiz entsprach dem Rechtshilfeersuchen und betraute die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit dessen Ausführung. X. und die Y. SA erhoben Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunterlagen. Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerden ab, da es die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nach schweizerischem Recht als Abgabebetrug einstufte und die Verjährung noch nicht eingetreten sei.
X. und die Y. SA führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, auf das Rechtshilfeersuchen nicht einzutreten, da die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht verjährt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.
Der Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (RVUS) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er gemäß Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS nicht für Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften über Steuern gilt, außer für bestimmte Straftaten, die hier nicht relevant sind. Daher richten sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe ausschließlich nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem…