Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich zu entscheiden. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden hatten ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt, um Informationen über ein Bankkonto in Zürich zu erhalten. Der Kontoinhaber war eine aufgelöste Gesellschaft, und die wirtschaftlich berechtigte Person beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass das italienische Strafverfahren gegen Bestimmungen der italienischen Strafprozessordnung verstosse und dass die Rechtshilfe zu einer Aushöhlung des schweizerischen Bankgeheimnisses führen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Legitimation der wirtschaftlich berechtigten Person zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es kam zu dem Schluss, dass die wirtschaftlich berechtigte Person legitimiert ist, wenn die juristische Person, die als Kontoinhaber geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann.

Dann prüfte das Bundesgericht, ob das italienische Strafverfahren gegen Bestimmungen der italienischen Strafprozessordnung verstosse. Es kam zu dem Schluss, dass die Rechtshilfe nicht verweigert werden kann, wenn das Strafverfahren im Ausland gegen das massgebliche ausländische Strafprozessrecht verstösst, es sei denn, mit dem Verstoss gegen das ausländische Strafprozessrecht wird zugleich eine in der EMRK…