Erwägungen
Die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands hatte gegen [X.] und weitere Angeschuldigte vorgerichtliche Ermittlungen wegen Korruption und anderen mutmaßlichen Delikten eingeleitet. Am 10. November 2003 ersuchte die lettische Behörde die Schweizer Behörden um Rechtshilfe. Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) ordnete daraufhin strafprozessuale Erhebungen an und bewilligte in Schlussverfügungen vom 30. November 2004 diverse Rechtshilfemaßnahmen.
Mit einer konnexen Schlussverfügung vom 19. Januar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen eines Bankkontos des Beschwerdeführers [X.] . Gegen diesen Beschluss erhob [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die bewilligte Rechtshilfe auf einem förmlichen Rechtshilfeersuchen und einer Schlussverfügung im Verfahren nach den Art. 63 ff. und 75 ff. des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) beruhe. Der Beschwerdeführer könne nicht geltend machen, dass die Rechtshilfe über die Anträge des…