Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels mit synthetischem Drogenhanf beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz genehmigte die Verwendung von Zufallsfunden gegen [A.] aus der Überwachung des Anschlusses eines Mitbeschuldigten. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Genehmigung und beantragte die Sistierung der Strafuntersuchung bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde ab, und [A.] gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerde im Verfahren 7B_900/2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde im Verfahren 7B_606/2024 wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz entschieden hatte und der Beschwerdeführer als beschuldigte Person zur Beschwerde befugt war. Das Bundesgericht legte den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hatte, und prüfte die Rügen des Beschwerdeführers.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft die Verwendung von Zufallsfunden gegen den Beschwerdeführer aus der Überwachung des Anschlusses eines Mitbeschuldigten genehmigt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt seien und dass die Überwachung nicht rechtsgenüglich genehmigt worden sei.

Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die…