Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung wegen Vergehen nach Art. 259 StGB (Verbreitung rassistischer Inhalte) und Art. 261bis StGB (Verbreitung fremdenfeindlicher Inhalte) durch. Der unbekannten Täterschaft wird vorgeworfen, im Sommer 2014 rassistische Postings auf einer Website eines sozialen Netzwerks veröffentlicht zu haben.
Am 27. August 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft rückwirkend für sechs Monate die Herausgabe der sogenannten "IP-History" (Verkehrsdaten der fraglichen Website und der beteiligten Teilnehmer-Profile) sowie der Registrierungsdaten der betreffenden Kunden bei einer in den USA domizilierten Internetservice-Providerin. Die Verfügung stützte sich auf Art. 273 StPO und Art. 32 lit. b des Internationalen Cybercrime-Übereinkommens (CCC).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 10. Oktober 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Genehmigung des Überwachungsgesuches.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 14. Januar 2015 ab (BGE 141 IV 108).
Erwägungen
1. Prüfung der direkten grenzüberschreitenden Erhebung von Verkehrsdaten nach Art. 32 CCC
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Voraussetzungen für einen direkten grenzüberschreitenden Zugriff auf die bei einem US-amerikanischen Provider gespeicherten Verkehrsdaten („IP-History“) nach Art. 32 lit. b CCC erfüllt waren. Diese Bestimmung erlaubt einen direkten Zugriff ohne förmlichen Rechtshilfeweg, wenn die betroffene Person ihre freiwillige und rechtmäßige Zustimmung erteilt. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft jedoch keine solche Zustimmung eingeholt. Die betroffene Providerin bestand ausdrücklich auf dem förmlichen Rechtshilfeweg, wie aus ihren Schreiben vom 1. Juli und 11. Juli 2014 hervorging. Eine konkludente oder freiwillige Zustimmung lag somit nicht vor. Zudem war Art. 32 lit. a CCC (Zugriff auf öffentlich zugängliche Daten) nicht anwendbar, da sich das Gesuch auf nicht öffentlich zugängliche Verkehrsdaten bezog.
2. Territorialitätsprinzip und Notwendigkeit des Rechtshilfewegs
Das Bundesgericht betonte, dass strafprozessuale Maßnahmen grundsätzlich dem Territorialitätsprinzip unterliegen. Danach dürfen staatliche Behörden keine Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vornehmen. Dies gilt insbesondere für die Erhebung von Beweismitteln oder die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Ausland. Der ordentliche Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist daher zu beschreiten. Im Verhältnis zur Schweiz und den USA kommt hier das Internationale Cybercrime-Übereinkommen (CCC) sowie das Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und den USA (RVUS) zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft hätte daher ein förmliches Rechtshilfeersuchen nach Art. 31 CCC oder Art. 1 Ziff. 1 lit. a RVUS stellen müssen.
3. Abgrenzung zwischen Verkehrsdaten und Bestandesdaten
Das Bundesgericht unterschied zwischen Verkehrsdaten (Art. 1 lit. d CCC, Art. 273 StPO) und Bestandesdaten (Art. 18 Abs. 3 CCC, Art. 14 BÜPF). Verkehrsdaten umfassen Informationen über die Kommunikation (z. B. IP-Adressen, Zeitstempel), während Bestandesdaten Informationen über den Teilnehmer selbst (z. B. Name, Adresse) betreffen. Für die Erhebung von Verkehrsdaten ist eine richterliche Genehmigung nach Art. 273 Abs. 2 StPO erforderlich, während Bestandesdatenabfragen auch ohne richterliche Bewilligung möglich sind.…