Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft [L.] führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen eines Tötungsdeliktes. Am xx.xx.xxxx verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Erhebung der Randdaten von sechs Telefonanschlüssen (vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx). Ein gleichentags gestelltes Gesuch der Staatsanwaltschaft um Genehmigung der Überwachungsmassnahmen hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons [M.] mit Verfügung vom xx.xx.xxxx teilweise, nämlich betreffend drei Telefonanschlüsse, gut; betreffend drei weitere Telefonanschlüsse, darunter die Anschlüsse des getöteten Opfers, wies es das Gesuch ab.
Die Staatsanwaltschaft focht den ablehnenden Teil des Entscheids mit Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragte die (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung sämtlicher am xx.xx.xxxx verfügten Überwachungsmassnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in den Fällen von Art. 270 lit. b StPO) von Drittpersonen überwachen kann, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden. Zudem müssen die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben bzw. die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sein.
Das Bundesgericht erachtet die rückwirkende Erhebung von Telefonie-Randdaten des getöteten Opfers als zulässig. Zwar sind die Bestimmungen von Art. 270 f. StPO, die den Schutz der Privatsphäre von Dritten bezwecken, auch bei Untersuchungsmassnahmen nach Art. 273 StPO zu berücksichtigen. Eine…