Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führte eine Strafuntersuchung gegen einen Polizisten wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung sowie des Amtsmissbrauchs. Am 8. Juli 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Randdatenerhebung (vom 10.-13. März 2015) betreffend den Mobiltelefon-Anschluss des 15-jährigen Privatklägers. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern verweigerte am 10. Juli 2015 die Genehmigung dieser Überwachungsmassnahme. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO zwar keinen Eingriff in die Kommunikationsinhalte darstellt, aber dennoch einen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bedeuten kann. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Überwachungsmassnahmen, insbesondere das richterliche Genehmigungserfordernis nach Art. 273 Abs. 2 StPO, zu beachten.
Im vorliegenden Fall diente die beantragte Randdatenerhebung jedoch lediglich indirekt der Aufklärung der untersuchten Straftaten. Primär wollte die Staatsanwaltschaft damit die belastenden Aussagen des Privatklägers in Frage stellen und die Aussagen von indirekten Zeugen relativieren. Das Bundesgericht erachtete diese…