Erwägungen
Im Rahmen eines gewalttätigen Konflikts zwischen zwei durch Verwandtschaftsbande verbundenen Familien über die Nutzung eines Familienhauses wurden drei beteiligte Personen verletzt. Insbesondere hat Herr B. Frau A. mit einem Spaten am Kopf gestoßen, was zu einem teilweisen Verlust des Zahns 34 führte. Herr B. wurde vom Kantonsgericht vom Vorwurf der einfachen (qualifizierten) Körperverletzung freigesprochen. Frau A. hat gegen diesen Freispruch eine Bundesnichtigkeitsbeschwerde erhoben.Erwägungen
Der Gerichtshof hat zunächst geprüft, ob Frau A. zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist. Gemäß Art. 270 Bst. g StPO ist nur der "Hauptprivatkläger", der die Anklage auf Kantonsebene allein und ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft geführt hat, zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren teilgenommen, auch wenn sie sich später zurückgezogen hat. Folglich ist Frau A. als Privatklägerin nicht zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
Gemäß Art. 270 Bst. e Ziff. 1 StPO ist jedoch das Opfer zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt, wenn es sich bereits als Partei im Verfahren konstituiert hat und die angefochtene Entscheidung seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich darauf auswirken kann. Eine Person gilt als Opfer, wenn sie durch eine…