Sachverhalt

Eine Ingenieurgesellschaft (die Gesellschaft Heierli AG) hat Strafanzeige erstattet und sich als Zivilpartei konstituiert wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und möglicherweise gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht. Der Untersuchungsrichter hat der Strafverfolgungsbehörde vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen und keine Strafverfolgung gegen identifizierte Personen einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Vorschlag zugestimmt, der somit genehmigt wurde. Die Anklagekammer des Kantonsgerichts hat die Beschwerde der Zivilpartei gegen diese Entscheidung abgelehnt.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung hat die Zivilpartei keine Legitimation, eine Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE einzureichen, wenn die Staatsanwaltschaft, obwohl in einer anderen Eigenschaft als Partei auftretend, dennoch das öffentliche Interesse vertreten hat, z.B. indem sie die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder an der Einstellungsentscheidung mitgewirkt hat. Dies gilt auch für Straftaten, die auf Antrag verfolgt werden.

Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfolgung durch übereinstimmenden Entscheid des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Zivilpartei, die Beschwerde gegen diesen Entscheid eingelegt hat, hat damit nicht allein und ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft die Anklage im Sinne…