Sachverhalt
Am 12. Dezember 1966 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer zu zwei Jahren Gefängnis wegen Betrugs, wiederholter und fortgesetzter Veruntreuung, wiederholter und fortgesetzter unlauterer Geschäftsführung sowie wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, die zwischen 1957 und 1959 begangen wurden. Der Verurteilte hat beim Regierungsrat des Kantons Zürich um Begnadigung ersucht, was dieser abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde, die ebenfalls abgelehnt wurde.Erwägungen
Das Beschwerderecht im Falle der Ablehnung eines Gnadengesuchs ist beschränkt, da die Gewährung der Begnadigung in das weite Ermessen der Gnadenbehörde fällt und kein subjektives Recht des Verurteilten darstellt. Dennoch muss die Gnadenbehörde gewisse Grundsätze beachten und darf ähnliche Sachverhalte nicht ungleich behandeln.
Die Zürcher Regelung des Begnadigungsrechts, die es der Gesetzgebung überlässt, die Fälle zu bestimmen, in denen die Regierung das Gnadengesuch dem Grossen Rat unterbreiten muss, verstösst weder gegen kantonales noch gegen Bundesrecht. Die Übertragung der Entscheidung über Gnadengesuche in weniger schweren Fällen an…